Rechtsprechung
   BGH, 22.06.1981 - NotZ 6/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,2611
BGH, 22.06.1981 - NotZ 6/81 (https://dejure.org/1981,2611)
BGH, Entscheidung vom 22.06.1981 - NotZ 6/81 (https://dejure.org/1981,2611)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 1981 - NotZ 6/81 (https://dejure.org/1981,2611)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1981,2611) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Anordnung - Anfechtbarkeit - Erlaß eines Verwaltungsaktes - Zeitpunkt der Entscheidung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 51
  • DNotZ 1982, 382 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.03.1963 - NotZ 15/62

    Bestellung eines Notariatsverwesers

    Auszug aus BGH, 22.06.1981 - NotZ 6/81
    Zur Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen, die ergehen, bevor ein der Anfechtung zugänglicher Verwaltungsakt erlassen ist (im Anschluß an BGHZ 39, 162; 67, 343).

    Aus dem Gesamtzusammenhang des § 111 BNotO ist zu schließen, daß die Beschwerde auf die Anfechtung der instanzbeendenden Gerichtsentscheidungen in der Hauptsache beschränkt sein soll (BGHZ 39, 162, 167/168; 67, 343, 344/345).

    Deswegen sind auch Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Notarsachen über den Erlaß einstweiliger Anordnungen gemäß § 24 Abs. 3 FGG weder mit der sofortigen Beschwerde des § 111 Abs. 4 BNotO noch mit der einfachen Beschwerde nach § 19 FGG anfechtbar (BGHZ 39, 162; Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1978 - NotZ 6/78 = DNotZ 1979, 319).

    Im Rahmen des § 111 BNotO nimmt das mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung befaßte Oberlandesgericht die Stellung einer Beschwerdeinstanz ein (BGHZ 39, 162, 165/166).

    In vergleichbaren Fällen sind denn auch entsprechende Entscheidungen des zweiten Rechtszugs - und als solche haben Verfahren vor dem Oberlandesgericht in Notarsachen zu gelten (BGHZ 39, 162, 165/166) - nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar, so z.B. nach § 935 ZPO vom Oberlandesgericht erlassene einstweilige Verfügungen (§ 545 Abs. 2 ZPO) oder nach § 123 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht ergangene einstweilige Anordnungen (§ 136 VwGO).

  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 1/76

    Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung des OLG

    Auszug aus BGH, 22.06.1981 - NotZ 6/81
    Zur Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen, die ergehen, bevor ein der Anfechtung zugänglicher Verwaltungsakt erlassen ist (im Anschluß an BGHZ 39, 162; 67, 343).

    Aus dem Gesamtzusammenhang des § 111 BNotO ist zu schließen, daß die Beschwerde auf die Anfechtung der instanzbeendenden Gerichtsentscheidungen in der Hauptsache beschränkt sein soll (BGHZ 39, 162, 167/168; 67, 343, 344/345).

    Dabei spielt keine Rolle, woraus die Befugnis des Oberlandesgerichts zum Erlaß einer solchen einstweiligen Anordnung herzuleiten ist: ob in entsprechender Anwendung (§§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 40 Abs. 4 BRAO) der in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegebenen Möglichkeiten zum Erlaß vorläufiger Anordnungen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FG, 11. Aufl., Rdn. 25-28 zu § 19 FGG) oder unter Heranziehung des in § 123 VwGO zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedankens oder aus dem Verfassungsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG, umfassenden "effektiven" Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BGHZ 67, 343, 347).

  • BGH, 11.12.1978 - NotZ 6/78

    Antrag auf Neuordnung der Amtsbereiche der Notare auf Grund durch

    Auszug aus BGH, 22.06.1981 - NotZ 6/81
    Deswegen sind auch Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Notarsachen über den Erlaß einstweiliger Anordnungen gemäß § 24 Abs. 3 FGG weder mit der sofortigen Beschwerde des § 111 Abs. 4 BNotO noch mit der einfachen Beschwerde nach § 19 FGG anfechtbar (BGHZ 39, 162; Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1978 - NotZ 6/78 = DNotZ 1979, 319).

    Dann müßte sie der Beschwerde ebenso unterliegen, wie das bei einer nach § 24 Abs. 3 FGG ergangenen Entscheidung wäre (angedeutet im Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1978 - NotZ 6/78 = DNotZ 1979, 319).

  • BGH, 13.06.1977 - NotZ 3/77

    Anrechnung von Wehr- oder Ersatzdienst bei Notarbewerbern

    Auszug aus BGH, 22.06.1981 - NotZ 6/81
    So hat der Senat auch bereits die eindeutige Ankündigung der Justizverwaltung an den Bewerber um eine freie Notarstelle, sie werde sein Gesuch ablehnen und die Stelle einem anderen Bewerber übertragen, für einen Verpflichtungsantrag gemäß § 111 BNotO genügen lassen (BGHZ 69, 224, 226).
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 24/92

    Rechtsmittel gegen Amtsenthebung des Notars im Freistaat Sachsen

    Aus dem Gesamtzusammenhang des § 111 BNotO ist zu schließen, daß die Beschwerde zum Bundesgerichtshof auf die Anfechtung der instanzbeendenden Gerichtsentscheidung in der Hauptsache beschränkt sein soll (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 39, 162; 67, 343; vom 11. Dezember 1978 - NotZ 6/78 = DNotZ 1979, 319; vom 22. Juni 1981 - NotZ 6/81 = DNotZ 1982, 382).

    Die deutsche Rechtsordnung sieht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht die Anfechtbarkeit der Entscheidungen des zweiten Rechtszuges - und als solche haben die Verfahren vor dem Oberlandesgericht in Notarsachen zu gelten - vor (Senatsbeschluß vom 22. Juni 1981 aaO. S. 384).

  • BGH, 28.03.1991 - NotZ 27/90

    Notarrecht - Amtsstelle - Justizverwaltungen - Notarstellenvergabe - Amtssitz -

    Auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entwickelten Grundsätze zum vorläufigen Rechtsschutz insbesondere im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit (vgl. dazu VGH Kassel NVwZ 1986, 766, NJW 1985, 1103; VGH Mannheim DVBl 1968, 255; Ronellenfitsch VerwArch 1991, 121 ff.; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht 1988 S. 695 f.) braucht daher nicht zurückgegriffen zu werden (offengelassen im Senatsbeschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 6/81, DNotZ 1982, 382).
  • BGH, 19.10.1992 - NotZ 42/92

    Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren vor Besetzung der Notarstelle

    In zwei älteren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof eine Ausnahme für den Fall für möglich erachtet, in dem der Erlaß einer einstweiligen Anordnung oder ihre Ablehnung praktisch eine abschließende Entscheidung auch in der Hauptsache sein würde (Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 1978 - NotZ 6/78 = DNotZ 1979, 319 und vom 22. Juni 1981 - NotZ 6/81 = DNotZ 1982, 382).
  • BGH, 14.04.1994 - NotZ 1/94

    Statthaftigkeit einer Beschwede an den BGH gegen Entscheidungen der

    In zwei früheren Entscheidungen hat der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs allerdings eine Ausnahme für den Fall für möglich erachtet, daß der Erlaß der einstweiligen Anordnung oder deren Ablehnung praktisch eine abschließende Entscheidung auch in der Hauptsache darstellt (Beschlüsse vom 11. Dezember 1978 - NotZ 6/78 - DNotZ 1979, 319 und vom 22. Juni 1981 - NotZ 6/81 - DNotZ 1982, 382).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 28/93

    Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 111 BNotO

    Ob in Fällen, in denen die Entscheidung über das einstweilige Rechtsschutzbegehren wie eine Entscheidung in der Hauptsache wirkt, eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof ausnahmsweise zuzulassen ist (vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 1978 - NotZ 6/78 = DNotZ 1979, 319 und vom 22. Juni 1981 - NotZ 6/81 = DNotZ 1982, 382), bedarf auch hier keiner Entscheidung.
  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 9/82

    Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notar - Nichteinhaltung von Wartezeiten

    Die sofortigen Beschwerden, mit denen sich die Beteiligten gegen diese Anordnung wandten, hat der Senat durch Beschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 6/81 (= DNotZ 1982, 382) als unzulässig verworfen.
  • BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 8/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Ob die sofortige Beschwerde gemäß § 223 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 42 BRAO hier zulässig ist, weil es sich um eine Angelegenheit gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Anwalt handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 9/69 = EGE XI, 4 = NJW 1970, 199; vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 7/77 und vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 25/81) und sich die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung praktisch etwa als "abschließende Entscheidung" auch in der Hauptsache darstellen würde (vgl. insoweit zu der dem § 223 BRAO entsprechenden Vorschrift des § 111 BNotO BGH, Beschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 6/81), kann offenbleiben, weil das Rechtsmittel jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben kann.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht